Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vermietungen Wall Bau GmbH

1. Angebote, Vertragsabschluss, ausschließliche Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, Kaution

1.1 Die Mietbedingungen gelten für alle Vermietungen/Überlassungen, von Maschinen, Geräten, Containern, Anhänger, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenständen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt Wall Bau nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall individuell getroffene Vereinbarungen mit Wall Bau haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung der Vereinbarung in Schriftform oder Textform (z.B. per E-Mail) maßgebend.
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas abweichendes geregelt ist, gelten für das Vertragsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich. Die schriftliche Bestellung des Kunden stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, das der Annahme durch Wall Bau bedarf. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von Wall Bau oder Unterzeichnung des Übergabeprotokolls oder durch erstmalige Leistungsbereitstellung des Mietgegenstandes, soweit die Bereitstellung dem Mieter schriftlich angezeigt wird.

1.3 Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen. Im Falle der Nichtleistung der geforderten Kaution ist die Wall Bau berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und die Mietsache heraus zu verlangen.

2. Dauer des Mietverhältnisses
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, an dem die Mietsache durch den Vermieter bereitgestellt wird und dies dem Mieter in Textform angezeigt wird, spätestens jedoch mit Übergabe des Mietgegenstandes.

2.2 Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Ist eine Mietzeit nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes.

2.3 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort, verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpfl ichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt
in Höhe eines Tagesmietzinses entsprechend der Mietpreisliste von Wall Bau zu zahlen.

3. Übergabe des Mietgegenstandes, Transport

3.1 Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt auf dem Betriebsgelände von Wall Bau. Wall Bau ist berechtigt, dem Mieter anstelle der bestellten Mietsache eine funktionell gleichwertige Mietsache zu überlassen. Die Mietsache wird von Wall Bau in ordnungsgemäßem Zustand, d.h. unbeschädigt, betriebsfähig, gereinigt und vollgetankt zur Abholung bereit gehalten. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters.

3.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähig keit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffent lichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Offensichtliche Mängel sind vom Mieter bei Übergabe zu rügen. Rügt der Mieter offensichtlich erkennbare Mängel bei Übergabe nicht, kann er hieraus keine Ansprüche gegen den Vermieter herleiten.

3.3 Bei Übergabe wird der Mieter sorgfältig in die Bedienung der Mietsache eingewiesen und auf die besonderen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) hingewiesen. Die Parteien erstellen ein Übernahmeprotokoll, das vom Mieter zu unterzeichnen ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein neuwertiges Mietgerät, es wird in diesem Zustand überlassen, wie es steht und liegt.

3.4 Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter desweiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.) soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Gegenstände durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.

3.5 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Verlustes, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte oder sonstige Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung verpflichtet.

4. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht

4.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch geeignetes Fachpersonal oder durch den Vermieter oder sonst fachkundige Unternehmen auf Kosten des Mieters warten zu lassen. Der Mieter
hat die beim Betrieb der Mietsache geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu beachten. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung oder Ersatz bei Verletzung der UVV durch den Mieter. Der Mieter hat die Mietsache nicht unter Einfluss alkoholischer Getränke oder sonstiger betäubender Mittel zu bedienen, die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen, die Mietsache vor dem Zugriff Dritter, insbesondere nicht eingewiesenen Personals bzw. vor Kindern zu schützen sowie die Mietsache gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung Dritter sowie gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen verfügen. Der Mieter
versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

4.2 Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch Wall Bau. Zeigt sich während des Mietverhältnisses ein Mangel, der zur Funktionsuntüchtigkeit des Mietgegenstandes führt, verlängert sich die Mietdauer
um den Zeitraum der Funktionsuntüchtigkeit, wenn der Mieter seiner Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelanzeige nachgekommen ist. Für den Zeitraum der Verlängerung des Mietverhältnisses besteht keine Verpflichtung des Mieters, Miete zu entrichten. Tritt ein
Mangel an der Mietsache ein, der zur Funktionsunfähigkeit der Mietsache führt, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung – mit Ausnahme bei vorsätzlicher oder grob-fahrlässiger Pflichtverletzung – für Kosten, die aus dem Stillstand oder der Funktionsunfähigkeit des Mietgegenstandes resultieren.

4.3 Reparaturen durch den Mieter oder eines von ihm beauftragten Unternehmens bedürfen immer der Zustimmung der Vermieters. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter.

4.4 Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte, ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Wall Bau unzulässig. Der Mieter hat Wall Bau etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die Wall Bau aus der Verfolgung des Mietgegenstandes und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Dritten entstehen. Der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf auch der Einsatz des Mietgegenstandes in einer Entfernung von mehr als 50 km von dem im Mietvertrag angegebenen Einsatzort.

4.5 Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand und/oder wird der Mietgegenstand beschlagnahmt, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von Wall Bau zu kennzeichnen. Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.

4.6 Der Vermieter bietet bei Vertragsschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl und anderes abdeckt. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet er sich, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zu Gunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.

4.7 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Haftpflichtversicherungsschutz seitens des Mieters besteht nur, soweit dieser gesetzlich
vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die Bauart bedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

4.8 Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vor schriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

5. Rückgabe des Mietgegenstandes

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß und frei von vom Mieter zu vertretenden Mängeln in gereinigtem Zustand zurück zugeben. Kann der Mieter die Reinigung nicht übernehmen oder ist die Reinigung
unzureichend ausgeführt, wird die Mietsache durch den Vermieter gereinigt und der Aufwand dem Mieter in Rechnung gestellt.

5.2 Die Mietsache wurde mit vollem Kraftstofftank übergeben und ist nach Ablauf der Mietdauer vollgetankt zurückzugeben.

5.3 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden dabei Mängel fest gestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch Mieter
und Vermieter zu unterzeichnen den Rückgabeprotokoll festgehalten. Werden bei der Rückgabe die Wartungsbedürftigkeit oder vom Mieter zu vertretende Mängel oder sonstige von ihm zu vertretende Schäden des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden angemessenen Kosten zu tragen.

5.4 Beschädigte, unbrauchbar gewordene oder nicht zurückgelieferte Mietgegenstände werden ohne weitere Benachrichtigung des Mieters zu dessen Lasten auf schnellstem Weg behoben oder neu beschafft. Soweit eine Neubeschaffung erforderlich ist, nimmt der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einen Abzug „neu für alt“ vor und stellt die so berechneten Wiederbeschaffungskosten dem Mieter in Rechnung. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

6. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang

6.1 Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters sowie ohne Personal des Vermieters.

6.2 Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

7. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug

7.1 Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Ist eine Mietzeit und/oder ein Abrechnungszeitraum nicht vereinbart, oder ist die Mietzeit länger als 1 Monat, so ist die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.

7.2 Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete länger als 3 Kalendertage in Rückstand, stellt dies einen wichtigen Grund dar, aus welchem der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.

7.3 Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Miete angerechnet.

7.4 Der Mieter schuldet für jede Mahnung nach Verzugseintritt einen Betrag in Höhe von 5,00 €.

8. Haftungsbegrenzung des Vermieters

8.1 Schadenersatzansprüche gegen Wall Bau, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• grobem Verschulden von Wall Bau, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
• der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), soweit die Erreichung des
Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des tragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
der Wall Bau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen der Wall Bau beruhen oder
• falls Wall Bau nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Wall Bau.

9. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretung

9.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach
den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist), sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldnern solange nicht offen zu legen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis nicht aus wichtigem Grund gekündigt ist.

9.2 Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter verzichtet insoweit gegenüber dem Vermieter auf Ansprüche aus verbotener Eigenmacht. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

10. Aufrechnungsbeschränkung, Abtretungs- und Einziehungsermächtigungsausschluss

10.1 Der Mieter ist nur berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zumindest als zugunsten des Mieters durch gerichtlichen Hinweis als entscheidungsreif bezeichneten Forderung gegen den Vermieter aufzurechnen.

10.2 Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder den Mietgegenstand an Dritte unterzuvermieten oder Dritte sonst zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

11. Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters

Werden dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen, dass es in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche
Verschlechterung eingetreten oder der Mieter schon bei Vertragsschluss nicht mehr ausreichend zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses oder sonstiger Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt,
die ihm obliegende Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit dafür geleistet wurde.

12. Kündigung

12.1 Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.2 Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages, Mindestmietzeiten ergeben sich aus der Mietpreisliste von Wall Bau. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
• 1 Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• 2 Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• 1 Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

12.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
• der Mieter Veränderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten
Bedingungen nutzt;
• der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 3 Kalendertage in Verzug gerät;
• der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
• für Wall Bau nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
• über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages gestellt wird oder mdie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Massen abgelehnt wird;
• der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonst erheblich vertragswidriger Weise benutzt;
• der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

12.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von Wall Bau zu vertretenden Gründen länger fristig nicht möglich ist.

13. Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Die Wall Bau ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie mit Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inhalt haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. verlegen, gilt als vereinbart, dass Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten Eich (Worms) ist. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, an einem anderen gesetzlich zuständigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

15. Vertragslücken

Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt
gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

16. Gesonderte Mietbedingungen für Hubarbeitsbühnen

16.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät (Arbeitsbühne) für den von ihm vor gesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme, technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

16.2 Ergibt sich, dass das angemietete Fahrzeug für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist (mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen), steht dem Vermieter gleichwohl der Mietzins für die gesamte vereinbarte Mietzeit zu.

16.3 Wird das Fahrzeug ohne Bedienungsmaterial vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der UVV vorgenommen
wird. Gegebenenfalls weist der Vermieter den Mieter in die Handhabung der Maschine ein. Nur eingewiesene Kräfte sind zum Bedienen der Arbeitsbühne berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen. Das Bedienungspersonal muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben.

16.4. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

16.5 Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrmaßnahmen hat der Mieter selbst zu besorgen.

16.6 Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort still zu legen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten. Eine Haftung des Vermieters bei Verletzung dieser Regelungen ist ausgeschlossen.

16.7 Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

16.8 Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Arbeitsbühne an andere Personen oder Firmen ausgeschlossen.

16.9 Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter.